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Altes Köln

Altschuhmacher

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Die Altschuhmacher bildeten in Köln innerhalb der Schuhmachergaffel eine eigene Zunft. Im Gegensatz zu den anderen Schuhmachern (Neuschuhmachern), die neue Schuhe herstellten und verkauften, reparierten sie bereits getragene alte Schuhe - Flickschuster -, kauften diese auch auf, besserten sie aus und verkauften sie wieder auf den Kölner Märkten. In Schleichers "Einwohnerverzeichnis" 1715 Altläpper (Altlepper, Altlapper, Schuhlepper), sonst auch Altbüßer, Alträuscher, Altrauscher ( von altreusser ).

In einer Urkunde vom 6. März 1398[1] legt der Rat der Stadt Köln für die Altschuhmacher eine Reihe von Regeln fest:

Van den schomecheren den alden

  1. Anzahl zugelassener Gesellen: Jeder Altschuhmacher darf höchstens zwei Gesellen haben - außer Meister Heyntze bei Sankt Agathen, der drei Gesellen haben darf - und nicht mehr. Sollten sich aber alle Altschuhmacher einig sein, drei Gesellen haben zu wollen, dann darf Meister Heintze vier Gesellen haben. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Strafe von 20 Gulden fällig, die zur Hälfte an die Rentkammer und zur anderen Hälfte an das Schuhmacheramt (später Schuhmachergaffel) zu zahlen ist.
  2. Zunftzwang: Kein Mann, der nicht Mitglied der Altschuhmacherzunft ist, darf auf dem Markt gebrauchte Schuhe verkaufen.
  3. Altschuhmacher müssen Kölner Bürger sein: Niemand, der nicht das Kölner Bürgerrecht besitzt, darf gebrauchte Schuhe reparieren, um sie zu verkaufen. Ausgenommen sind die Schuhmachergesellen, die keine Zunftmitglieder oder Kölner Bürger sein müssen.
  4. Alte Schuhe müssen aus Köln stammen: Die Zunftmitglieder dürfen keine alten Schuhe aufkaufen, die nicht in Köln hergestellt worden sind.
  5. Abendarbeit bei Kerzenlicht: Den Zunftmitgliedern und ihren Gesellen ist es verboten, an Vorabenden hoher Feiertage und an Samstagsabenden bei Licht zu arbeiten.
  6. Buße bei Verstößen: Bei Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Regeln werden Bußgelder erhoben, die an das Zunftamt zu zahlen sind.
  7. Beteiligung der Neuschuhmacher: Die Zunft der Neuschuhmacher soll an der Kontrolle und Gerichtsbarkeit bezüglich der Einhaltung der oben genannten Regeln beteiligt sein. Eingenommene Bußgelder sollen zur Hälfte auch den Neuschuhmachern zugute kommen.
  8. Maßnahmen des Kölner Rates bei Ungehorsam: Der Rat droht allen denen mit seiner Gerichtsbarkeit, die ungehorsam sein und den erlassenen Regeln nicht folgen sollten.

Literatur